Fischbachtal: Was erledige ich wo?

Schiedsamt

Schiedsmann ist Herr Stefan Braune.
Stellvertretender Schiedsmann ist Herr Karl-Heinz Wilferth.

Kontaktdaten:
Stefan Braune, Lichtenberger Straße 36, Tel. 06166/8059, msbraune@t-online.de
Karl-Heinz Wilferth, Schnurrgasse 9, 06166/8799

Das Schiedsamt bietet eine Möglichkeit, in einer ruhigen ungestörten Atmosphäre mit einer neutralen Person Streitigkeiten zu besprechen. Hier dürften mit Sicherheit die Emotionen nicht so hoch schlagen wie bei Gericht und damit das Verfahren auch nervenschonender sein. Ziel ist die Herbeiführung einer Einigung bzw. eines Vergleichs. Dieses sogenannte „Schlichtungsverfahren“ stellt also sozusagen eine Vorinstanz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit dar.
Bisher ist es unseren Schiedspersonen in fast allen Fällen gelungen, eine gütliche Beendigung der jeweiligen Streitigkeiten herbeizuführen.

a) Geschichte und Entwicklung des Schiedsamtes

Die Anfänge des Schiedswesens reichen bis ins 19. Jh. zurück. Offiziell eingeführt wurde das Schiedsamt 1879 für Gesamtpreußen, indem die Strafprozessordnung dem gemäß geändert und ein „Schiedsamtsgesetz“ (noch heute mit entsprechenden Anpassungen gültig) geschaffen wurde. Künftig musste bei allen Privatklagedelikten (leichtere Straftaten wie Beleidigung, üble Nachrede, Verleumdung, Verletzung des Briefgeheimnisses, Bedrohung, Sachbeschädigung u. Körperverletzung) ein Sühneversuch bei der Schiedsstelle unternommen werden, bevor sich ordentliche Gerichte überhaupt damit befassten.
Damit verfolgte man nicht nur den Zweck, die schon damals offensichtlich überlastete Gerichtsbarkeit zu entlasten, es wurden vielmehr noch weitere Ziele verfolgt, auf die später eingegangen wird.
Im Laufe der Zeit wurden die Schiedsleute auch für zivil- und nachbarrechtliche Streitigkeiten zuständig. Im Gegensatz zu den Privatklagedelikten wurde hierbei das Amt allerdings von den Bürgern freiwillig in Anspruch genommen, d.h. es war nicht obligatorisch der Gerichtsbarkeit vorgeschaltet.
Schließlich geht man jetzt dazu über, bei Zivilsachen (bis zu einer gewissen Schadenshöhe) zwingend ebenfalls erst eine Schiedsverhandlung vor das Tätigwerden der normalen Gerichte, die dadurch wiederum entlastet werden sollen, zu schalten. Dazu hat der Bundesrat kürzlich die gesetzlichen Voraussetzungen geschaffen.

b) Personelles

Die Schiedspersonen werden von der Gemeindevertretung auf 5 Jahre gewählt. In größeren Gemeinden u. Städten wird das Amt auf mehrere Schiedspersonen u. -bezirke verteilt. Die gewählten Personen (örtlich auch Friedensrichter genannt), die ehrenamtlich tätig sind, werden von dem für ihren Wohnort zuständigen Amtsgerichtsdirektor vereidigt und verpflichtet. Er übt die Fach- u. teilweise auch Dienstaufsicht aus. Das nötige Wissen wird den Schiedspersonen in speziellen Schulungen durch juristische Fachkräfte vermittelt.

c) Sinn und Zweck der Schiedsstellen

Der Staat wollte u. will durch die Schaffung der Schiedsämter seinen Bürgern eine Möglichkeit anbieten, wo Streitende - bevor sie zu Gericht ziehen - möglichst in einer ruhigen ungestörten Atmosphäre mit einer neutralen Person ihre Anliegen besprechen können. Hier dürften mit Sicherheit die Emotionen nicht so hoch schlagen wie bei Gericht und damit das Verfahren auch nervenschonender sein. Ziel ist die Herbeiführung einer Einigung bzw. eines Vergleichs. Dieses sogenannte „Schlichtungsverfahren“ stellt also sozusagen eine Vorinstanz zur ordentlichen Gerichtsbarkeit dar.
Ferner bietet es den Vorteil, bürger- bzw. zeitnah zu sein. Zum andern gibt es hierbei keinen Angeklagten/Beklagten und keinen Kläger/Geschädigten und schon gar nicht einen Richter oder Staatsanwalt. Es gibt nur zwei Parteien (Antragsteller/-gegner) mit der Schiedsperson, der im Verfahren insbesondere die Aufgabe zufällt, schlichtend ein- u. auf ein gegenseitiges Nachgeben hinzuwirken. Somit kommt es auch nicht zu einem Urteil u. keine der Parteien kann sich als Sieger oder Verlierer fühlen. Wird die Angelegenheit gar noch mit einer Einigung oder einem Vergleich beendet, so ist dies mit Sicherheit befriedender als ein Urteil und damit die Möglichkeit erheblich größer, dass sich die Parteien noch bzw. wieder in die Augen sehen oder gar ein normales Verhältnis pflegen können. Weiterhin ist ein Schieds- gegenüber einem Gerichtsverfahren ungleich kostengünstiger. Es entstehen nur Auslagen für geringe Gebühren u. Unkosten, die sich in der Regel in einem zweistelligen Betrag bewegen, wobei noch eine Teilung auf die beiden Parteien möglich ist. Auch manche Rechtsschutzversicherungen übernehmen ggf. die Kosten. Aber die Beteiligten sparen außer Geld auch Zeit, weil die Verhandlung nicht nur bürger- sonder- auch ortsnah ist u. Fahrten zu den Gerichtsorten entfallen. Auch beim Arbeitgeber wird es kaum Probleme geben, da in der Regel die Schiedstermine auf die üblicherweise arbeitsfreie Zeit gelegt werden.
Bei einem positiven Verlauf der Verhandlung mit einer Einigung wird am Ende zwischen den Parteien ein „Vergleich“ geschlossen, der bindend ist. Er stellt bei entsprechenden Fällen sogar einen vollstreckbaren Titel mit allen juristischen Konsequenzen u. 30-jähriger Gültigkeit dar. Diese Rolle kann er auch beim sogenannten Täter-Opfer-Ausgleich für eine Partei spielen, während er für die andere beim Strafverfahren zu einer milderen Verurteilung bzw. gar zu einem Freispruch führen kann (§ 46 a StGB). Nach Abschluss einer Schlichtung kann auf Wunsch von der Schiedsperson eine Sühnebescheinigung oder bei negativem Verlauf eine Erfolglosigkeits-Bescheinigung ausgestellt werden, die dann zur Vorlage bei der ordentlichen Gerichtsbarkeit dient, falls die Sache dort von einer Partei weiter betrieben werden soll. Bei gütlicher Einigung ist die Angelegenheit erledigt u. kann auch bei Gericht nicht mehr verfolgt werden.

d) Verhandlungsvoraussetzung

Eine Schiedsverhandlung kann nur erfolgen, wenn eine Partei einen entsprechenden Antrag bei der Schiedsperson stellt. Dieser muss schriftlich formuliert sein oder zu Protokoll gegeben werden und in die sachliche Zuständigkeit des Schiedsamtes fallen. Dabei ist von dem Antragsteller ein Gebührenvorschuss zu entrichten, der nach Beendigung des Verfahrens verrechnet wird. Örtlich zuständig ist immer das Schiedsamt, wo der Antragsgegner seinen Wohnsitz hat.
Beide Parteien werden dann schriftlich zum Termin (in der Gemeindeverwaltung) vorgeladen. Das Erscheinen zur Verhandlung ist Pflicht - ggf. kann ein Ordnungsgeld verhängt werden.
(Text: Hermann Flügel, 2001, aktualisiert 2011)


Weitere Informationen:


Ansprechpartner

Karl-Heinz Wilferth Stellvertretender Schiedsmann

06166/8799