Aktuelles aus dem Fischbachtaler Rathaus

Die Umsetzung der Fauna-Flora-Habitat-Richtlinie (FFHRichtlinie) und der Vogelschutz-Richtlinie der Europäischen Union in Hessen und in Fischbachtal

Wiesenknopf-Ameisenbläuling (Foto: lefeiljo auf Pixabay.com)

Mit der FFH-Richtlinie soll auf europäischer Ebene die Erhaltung der biologischen Vielfalt gefördert werden. Die Mitgliedstaaten sind verpflichtet, die in den Anhängen zur Richtlinie aufgeführten Lebensräume und Arten dauerhaft zu erhalten. Hierzu müssen sie so genannte "Gebiete gemeinschaftlicher Bedeutung" ("FFH-Gebiete") auswählen, an die Europäische Kommission melden und anschließend schützen.

Auf diese Weise entsteht ein zusammenhängendes Netz europäischer Schutzgebiete, das in seiner Gesamtheit das Überleben der verschiedenen Lebensraumtypen und Arten gewährleisten soll. Bestandteile dieses Netzes sind auch die in einer gesonderten europäischen Richtlinie, der Vogelschutz-Richtlinie, behandelten Vogelschutzgebiete. Diese Unterscheidung zwischen einer Richtlinie, die ausschließlich den Schutz unserer Vögel bezweckt und einer Richtlinie, die diesen Schutz auf alle anderen in Europa schutzwürdigen Arten und Lebensräume (Habitate) erweitert, hat ausschließlich historische Gründe und muss daher nicht weiter vertieft werden.

Übersicht:
1. Über das Schutzgebietsnetz NATURA 2000
2. Landwirtschaft
3. Forstwirtschaft
4. Kommunale Planungshoheit
5. Fragen zu NATURA 2000?
6. FFH-Gebiete in Fischbachtal

 

1. Über das Schutzgebietsnetz NATURA 2000

Das europäische Schutzgebietsnetz wird mit dem Begriff NATURA 2000 bezeichnet und stellt weltweit wohl das ehrgeizigste Programm zur Bewahrung des Naturerbes dar. Es ist in allen Mitgliedstaaten der Europäischen Union aufzubauen.

Die Richtlinien enthalten keine Vorgaben darüber, welchen Umfang genau dieses Schutzgebietsnetz einnehmen soll. Er hat sich ausschließlich an den ökologischen Ansprüchen, die die zu schützenden Lebensraumtypen und Arten stellen, zu bemessen. Darüber, wie groß dieses Schutzgebietsnetz sein muss, ist sehr lange diskutiert worden und dies war auch der Grund dafür, warum die Gebietsmeldungen der deutschen Länder, auch die Hessens, an die Europäische Kommission mehrfach nachgebessert werden mussten. Nachdem nunmehr bei nahezu allen Lebensräumen und Arten geklärt ist, wie hoch die Anforderungen sind, steht in Deutschland jetzt der Abschluss der Auswahl und der Meldung europäischer Schutzgebiete an. In Hessen hat sich herausgestellt, dass insbesondere bei den Vogelschutzgebieten ein beträchtlicher Nachholbedarf besteht.

Das gültige Europarecht verlangt von den Mitgliedstaaten, jede Verschlechterung des Zustandes der Gebiete zu vermeiden. Grundsätzlich wird anerkannt, dass viele der geschützten Lebensräume und Arten erst durch die verschiedenen Landnutzungsformen, d.h. durch die menschliche Kulturtätigkeit, entstanden sind und ihr Fortbestand auch zukünftig hiervon abhängt. Es geht also vielfach in erster Linie darum, in den Natura 2000-Gebieten diejenige Bodennutzung zu erhalten, die ihren schutzwürdigen Zustand begründet hat.

Demgegenüber ist aber eine Inanspruchnahme der Gebiete für andere Zwecke nach den gültigen Vorschriften möglichst zu vermeiden. Es muss daher darauf hingewiesen werden, dass das europäische Naturschutzrecht, das zwischenzeitlich auch in die Naturschutzgesetze des Bundes und der Länder übernommen wurde, gerade dort seine Wirkung zeigt, wo Landschaft für neue Straßen und Siedlungen, für Schienenwege, Stromtrassen oder auch für Windenergieanlagen verbraucht wird, wo Äcker, Wiesen und Wälder unter Beton verschwinden sollen. Angesichts eines täglichen "Verbrauchs" von 6 bis 10 Hektar Kulturlandschaft für diese Zwecke alleine in Hessen und der zwar überzeichneten aber deshalb nicht minder beunruhigenden Prognose, dass bei einer ungebremsten Fortdauer der Vernichtung oder Zweckentfremdung ackerbaulich nutzbarer Flächen in 80 Jahren solche Flächen "aufgebraucht" sein werden, kann sich niemand der Erkenntnis verschließen, dass geeignete Schutzmaßnahmen zumindest im Grundsatz auch ihre Berechtigung haben.Demgegenüber steht, dass insbesondere in den strukturschwächeren ländlichen Räumen die bestehenden Entwicklungsmöglichkeiten im Interesse der dort lebenden Menschen weiter genutzt werden müssen und dass der Wirtschaftsstandort Hessen nicht geschwächt werden darf. Es gilt daher den vermeintlichen Widerspruch zwischen notwendigem Schutz der Natur auf der einen und einer den Menschen dienenden wirtschaftlichen Entwicklung auf der anderen Seite aufzulösen. Die Bestimmungen der europäischen Richtlinien selbst geben die Lösung vor. Danach kommt es in erster Linie darauf an, ein Vorhaben nicht zu verhindern, sondern die am wenigsten die Natur beeinträchtigende Variante zu suchen, also die am besten geeignete Fläche, Trasse usw. Außerdem kommt es entscheidend darauf an, welcher Schutz im Einzelfall notwendig ist, um beispielsweise die in einem Gebiet maßgeblichen Arten zu erhalten. Hieraus wird deutlich, dass Investitionsvorhaben selbstverständlich weiterhin zugelassen werden können. Dies gilt insbesondere in den teilweise sehr großräumigen Vogelschutzgebieten. Die Vorhabensträger müssen aber eine spezielle Prüfung durchführen und nachweisen, dass geschützte Tier- und Pflanzenarten und die für ihr Überleben wichtigen Habitate nicht vernichtet werden. Besteht keine Möglichkeit> eine erhebliche Beeinträchtigung zu vermeiden, kann das Vorhaben dennoch unter bestimmten festgelegten Rahmenbedingungen zugelassen werden. Meist wird dies dann der Fall sein, wenn ein überwiegendes öffentliches Interesse festgestellt wird.

Das Land, das diese Bestimmungen, wie alle anderen Bundesländer auch, umzusetzen hat, setzt mit folgenden Aussagen auf das Verständnis, die Akzeptanz und die unverzichtbare Mitwirkung der von der Gebietsausweisung Betroffenen:

2. Landwirtschaft in NATURA 2000-Gebieten

Die landwirtschaftliche Bodennutzung schafft für viele der geschützten Tier- und Pflanzenarten erst die Bedingungen, die für ihr Überleben notwendig sind. Die Landesregierung verfolgt daher für die Landwirtschaft in den NATURA 2000Gebieten folgende Ziele:

  1. Die bisher ausgeübte landwirtschaftliche Nutzung, auch der Ackerbau, kann fortgeführt werden.
  2. 2. Die ausgeübte ordnungsgemäße landwirtschaftliche Bodennutzung soll nicht auf dem Verordnungswege eingeschränkt werden, d.h. innerhalb des bestehenden rechtlichen Rahmens bleibt die Dispositionsfreiheit der Betriebe unberührt.
  3. Naturschutzfachliche Ziele sollen stattdessen auf freiwilliger Basis, also vertraglich umgesetzt werden. Hierfür, aber auch zur Sicherung bisheriger extensiver Bodennutzung, werden in erheblichem Umfang Mittel im Rahmen des Hessischen Landschaftspflegeprogramms bereitgestellt. In den Gebieten werden - im Rahmen der verfügbaren Mittel höhere Hektarsätze (bis zu 20 % mehr) gezahlt als in anderen Gebieten.
  4. Nutzungsänderungen können eine Verschlechterung im Sinne der Richtlinie darstellen und wären ggf zu untersagen. Eine Veränderung der Nutzung einzelner Flächen führt aber nicht automatisch zur Verschlechterung eines Gebietes insgesamt.
  5. Landwirtschaftlichen Betrieben dienende Bauten, z.B. Stallbauten, stellen i.d.R. keine erhebliche Beeinträchtigung eines FFH-Gebietes dar, insbesondere dann nicht, wenn sie zur Fortführung der Grünlandnutzung im Gebiet unverzichtbar sind.

3. Forstwirtschaft in NATURA 2000-Gebieten

Die Landesregierung hat sich bisher bemüht, bei Vorliegen ansonsten gleicher Voraussetzungen, vorrangig Staatswald für eine Meldung nach der FFH-RL vorzusehen. Dies hat sich jedoch als nicht ausreichend herausgestellt.Im Rahmen der forstlichen Nutzung in FFH-Gebieten sollen grundsätzlich folgende Ziele verfolgt werden:

Auch für die Forstbetriebe ist grundsätzlich davon auszugehen, dass der heutige, Waldzustand in den FFH-Gebieten erhalten bleiben kann und alle wirtschaftlichen Maßnahmen, die ihn herbeigeführt haben, auch zukünftig zulässig sind. Eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes ist hingegen zu vermeiden. Die EU-Kommission hat diese Vorschrift wie folgt interpretiert: "Eine Verschlechterung eines Lebensraums in einem besonderen Schutzgebiet tritt ein, wenn die von dem Lebensraum eingenommene Fläche in dem Gebiet verkleinert wird, oder wenn die Funktionen, die für eine langfristige Bewahrung des guten Erhaltungszustandes des Lebensraumes und der für ihn charakteristischen Arten notwendig sind, nicht mehr existieren oder ihr Fortbestand unwahrscheinlich ist." Daraus ist zu schließen, dass aus dem Verschlechterungsverbot kein Veränderungsverbot und kein Verbesserungsgebot folgt.

Nach den europäischen Naturschutzrichtlinien wurden solche Waldgebiete ausgewählt, die die verschiedenen heimischen Laubwaldgesellschaften (Lebensraumtypen) repräsentieren. Außerdem können zu schützende Tier- und Pflanzenarten zur Ausweisung von Gebieten führen. Vom jeweiligen Erhaltungsziel für ein Gebiet hängt es ab, ob betriebliche Maßnahmen, die den heute vorzufindenden Zustand verändern, unproblematisch sind oder als Verschlechterung gewertet werden müssen, Die Frage, ob eine Verschlechterung des Erhaltungszustandes vorliegt, ist jedoch nicht auf der einzelnen Fläche, z.B. einer bestimmten Waldabteilung, zu beantworten, sondern für das jeweilige Gebiet insgesamt.

Die naturschutzfachlichen Ziele sollen im Wald auch auf vertraglicher Basis erreicht werden. Das Land Hessen hat mit dem Hessischen Waldbesitzerverband, dem Hessischen Städte- und Gemeindebund und dem Hessischen Städtetag einen Rahmenvertrag über den Naturschutz im Wald abgeschlossen. In ausgewählten Wäldern mit dem Erhaltungsziel Laubwaldgesellschaft sollen im Rahmen ordnungsgemäßer Forstwirtschaft, insbesondere mit naturnahem Waldbau

  1. die Erhaltung eines überwiegenden Anteils heimischer Laubbaumarten im gesamten Gebiet,
  2. die Erhaltung strukturreicher Bestände,
  3. die dauerwaldartige Bewirtschaftung, d.h. möglichst Vermeidung von Kahlschlägen bzw. großflächiges Räumen über Vejüngungen,
  4. die Erhaltung eines Mindestanteils an Totholzgewährleistet werden.

Sind aus naturschutzfachlicher Sicht besondere Maßnahmen erforderlich, die über diesen vorgegebenen Rahmen hinausgehen, sind sie vertraglich zu vereinbaren. Hierfür sind dann als Gegenleistung Zahlungen des Landes fällig, die die Mehraufwendungen oder Mindererträge des Waldbesitzers zum Zeitpunkt ihrer Entstehung ersetzen. Dies können insbesondere sein:

  1. die aktive Erhöhung des Laubholzanteils,
  2. die Erhöhung des Totholzanteils,
  3. der Verzicht auf die Nutzung von Höhlen- und Horstbäumen,
  4. besondere Artenschutzmaßnahmen, die mit Aufwendungen oder Ertragseinbußen verbunden sind und die den Rahmen der ordnungsgemäßen Forstwirtschaft oder der zulässigen Jagdausübung sprengen,
  5. der Umbau unerwünschter Bestockungen.

4. Kommunale Planungshoheit und NATURA 2000-Gebiete

  1. Für alle Planungsträger ist wichtig, dass mit dem Abschluss der Mel dung von FFH- und Vogelschutzgebieten wieder eine größere Planungssicherheit hergestellt wird.
  2. Die NATURA 2000-Gebiete sind nicht mehr beliebig überplanbar, etwa für Zwecke der Siedlungserweiterung, des Straßenbaus etc. Ausnahmen sind nach der FFH-RL  möglich. Insbesondere in den großräumigen Vogelschutzgebieten werden weiterhin ausreichend kommunale Entwicklungsmöglichkeiten verbleiben.
  3. Die Regierungspräsidien haben bei kleineren Gebieten, soweit dies fachlich vertretbar war, bei der vorgeschlagenen Gebietsabgrenzung ausreichende Abstände von den Ortslagen eingehalten. Im Falle der großräumigen Vogelschutzgebiete wird die so genannte Innenabgrenzung, also die Herausnahme der Ortslagen und ihres Umfeldes aus dem engeren Schutzregime, die notwendigen Spielräume erhalten. Bei einem auch künftig vernünftigen Umgang mit Natur und Landschaft wird die Verpflichtung zur Durchführung von Verträglichkeitsprüfungen nur in Ausnahmefällen zu Erschwernissen oder gar zur Unzulässigkeit eines Vorhabens führen. Es. ist das Ziel der Landesregierung, die Naturschutzbehörden so zu schulen und anzuleiten, dass eine überzogene, vom Gesetzgeber nicht gewollte Handhabung unterbleibt.
  4. Pläne oder Projekte, für die prognostiziert werden kann, dass sie zu keiner erheblichen Beeinträchtigung eines Gebietes führen, bleiben zulässig. Gravierende Eingriffe in Natur und Landschaft, wie z.B. Straßenbau, Siedlungserweiterungen oder speziell in den Vogelschutzgebieten Windenergieanlagen, sind auf ihre Verträglichkeit mit den für das Gebiet festgelegten Erhaltungszielen zu überprüfen. Vielfach werden die im Anschluss an die Ortslagen stattfindenden Siedlungserweiterungen keinen über das bestehende nationale Regelwerk hinausgehenden Beschränkungen unterworfen sein. Diese Aussage gilt vor allem für die diskutierten großräumigen Vogelschutzgebiete. Mit ihnen werden häufig kulturfolgende, großräumig verbreitete Vogelarten, wie der Rotmilan oder an die Wälder gebundene Arten, wie die Spechte, erfasst, die keine besonderen Schutzanforderungen stellen. Dennoch muss insgesamt damit gerechnet werden, dass der Umfang der einschlägigen Pläne und die Dauer der Genehmigungsverfahren zunehmen können.
  5. Es wird daher zu prüfen sein, ob zur Verfahrenserleichterung für die kommunale Bauleitplanung so genannte Innenabgrenzungen der großräumigen Gebiete möglich sind, wie dies bereits mit Erfolg bei den Landschaftsschutzgebieten gehandhabt wurde.

5. Bitte richten Sie Ihre Fragen zu einzelnen FFH-Gebieten an die nachstehenden Ansprechpartner im zuständigen Regierungspräsidium.

Regierungspräsidium Darmstadt
Wilhelminenstr. 1-3
64278 Darmstadt

Tel. 06151 12-0
http://www.rp-darmstadt.hessen.de/

(Dieser Text entstammt einer Informationsschrift des Hess. Ministeriums für Umwelt, ländlichen Raum und Verbraucherschutz. Stand 20.08.03)

 

6. Für Fischbachtal sind folgende Gebiete vorgeschlagen:

  1. "Herrensee von Niedernhausen" (20 ha)
    Ein vom Fischbach geprägter Bereich mit Grünland frischer sowie feuchter bis nasser Standorte, Großseggenrieden, Gehölzen (u.a. Erlen-Weiden-Gehölz), Röhrichten, Feuchtbrachen, Hochstaudenfluren (Brennessel-Mädesüß-Flur) und Streuobst.
    Das Haupterhaltungsziel ist die Sicherung der bestehenden Population des "Dunklen Wiesenknopf-Ameisenbläulings"(Maculinea nausithous) einschließlich der Bestände des Großen Wiesenknopfes und der Wirtsameisenvorkommen. 
    Dieser Tagfalter (siehe Foto oben rechts) ist eng an das Vorkommen des Großen Wiesenknopfes auf mageren, extensiv genutzten Wiesen in Bach- und Flußauen gebunden. Die Larven werden von Ameisen der Gattung Myrmica in deren Bausystem eingetragen, wo sie sich schließlich von der Ameisenbrut ernähren. In Deutschland ist der Schmetterling stark gefährdet.
    Weiterhin sollen die vorhandenen Feuchtbiotope, Hochstaudenfluren und Saumstrukturen geschützt und erhalten werden.
    (Nummer in der FFH-Gebietsliste: 6218-305 "Herrensee von Niedernhausen")
  2. "Wald östlich von Niedernhausen" (301 ha)
    Hauptziel ist die Erhaltung von strukturreichen Buchenwäldern mit naturnaher Bestandes- und Altersstruktur, mit hohem Altholzanteil sowie naturnaher Baumartenzusammensetzung. (Hainsimsen-Buchenwald und Waldmeister-Buchenwald)
  3. "Atscheuer und Wald um Klein-Bieberau" (553 ha)
    Hauptziel ist die Erhaltung von strukturreichen Buchenwäldern mit naturnaher Bestandes- und Altersstruktur, mit hohem Altholzanteil sowie naturnaher Baumartenzusammensetzung. (Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald, Silikatschutthalden, Grünes Besenmoos (Dicranum viride))
    Dieses Gebiet wurde um sonnenexponierten Grünlandflächen südöstlich von Lichtenberg ("Am Müllerlohn", Hoffeld", "Am Wallgarten") erweitert. Hier soll der Lebensraum der Schmetterlingsart "Spanische Flagge" (auch "Russischer Bär" genannt, Euplagia quadripunctaria) geschützt werden. 
  4. "Wald zwischen Neunkirchen, Meßbach und Laudenau" (833 ha)
    Hauptziel ist die Erhaltung und Entwicklung von strukturreichen Buchenwaldbeständen mit hohem Altholzanteil sowie naturnaher Baumartenzusammensetzung. (Hainsimsen-Buchenwald, Waldmeister-Buchenwald und Silikatschutthalden)

Die Gebiete 2-4 sind in der FFH-Gebietsliste als 6218-302 "Buchenwälder des Vorderen Odenwaldes" genannt.

Hier finden Sie alle weiteren Informationen zu den NATURA-2000-Schutzgebieten

 

 

(Das Bild rechts/oben ist von Bild von lefeiljo auf Pixabay)

 

 

Veröffentlicht am Sonntag, 18. Juli 2004