Fischbachtal: Was erledige ich wo?

Auskunftssperre

Die Einwohnermeldeämter dürfen gemäß Paragraf 34 Hessisches Meldegesetz (HMG) an Personen, die nicht Betroffene sind, und an andere Stellen Auskünfte erteilen und Daten (auch automatisiert über das Internet) übermitteln. Allerdings nur, wenn die betroffenen Personen keinen schriftlichen Widerspruch eingelegt haben.

Andere Stellen nach dem HMG sind unter anderem öffentlich-rechtliche Regligionsgemeinschaften denen man nicht selbst, aber Familienmitglieder angehören (§35 Abs. 3 HMG), Adressbuchverlage (§35 Abs. 4 HMG), Mitglieder gewählter staatlicher oder kommunaler Vertretungskörperschaften, Presse und Rundfunk über Alters- und Ehejubiläen (§35 Abs. 3 HMG) sowie Parteien, andere Träger von Wahlvorschlägen und Wählergruppen im Zusammen-hang mit Wahlen zum Deutschen Bundestag, Europäischen Parlament, mit Landtags- und Kommunalwahlen, mit Ausländerbeiratswahlen sowie für Abstimmungen, Bürger- und Volksbegehren in den sechs der Wahl beziehungsweise Abstimmung vorausgehenden Monaten (§35 Abs. 1 und 2 HMG). Aus Gründen des Datenschutzes haben betroffenen Einwohner das Recht, der Weitergabe dieser Daten ohne Angabe von Gründen zu widersprechen.

Der Antrag soll schriftlich erfolgen. Das Schreiben dazu kann formlos sein - Sie können aber auch das Formular unten verwenden.


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