Wann muss angezeigt werden?
Verkauf von Speisen und / oder Getränken.
Wer (z.B. Vereine, kirchliche Institutionen, Privatpersonen und Gewerbetreibende) aus besonderem Anlass (z. B. Volksfest, Musikveranstaltung, Sportveranstaltung) vorübergehend einen Gaststättenbetrieb (Ausschankwagen, Bierzelt, Catering usw.) ausüben möchte, hat dies spätestens 4 Wochen vor Beginn bei der zuständigen Behörde schriftlich anzuzeigen (Hessisches Gaststättengesetz § 6). Der besondere Anlass darf jedoch nicht lediglich in der gastronomischen Tätigkeit selbst liegen.
Bitte geben Sie die unterschriebene Anzeige rechtzeitig (mind. 4 Wochen vorher!) ans Rathaus weiter.
Gebühr: 25,00 Euro
Zimmer: 101
Montag - Donnerstag: 08:30 - 12:00 Uhr
Donnerstag: 14:00 - 18:00 Uhr
Wegen verschiedener Außentermine kann es sein, dass Herr Luh zu diesen Zeiten nicht immer im Rathaus anzutreffen ist.
Bitte vereinbaren Sie vorher telefonisch einen Gesprächstermin.
Viele Grundstücksinformationen (Bebauungspläne, Schutzgebiete etc.) finden Sie im BürgerGIS des Landkreises.
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