Es werden zwei Arten von Wildschäden unterschieden: Solche in der Forstwirtschaft durch Beschädigungen der Flora durch Verbiss, Schälung und Reiben (Fegen) von wildlebenden Tieren, die dem Jagdgesetz unterliegen.
Und es gibt in der Landwirtschaft Beschädigungen der von Landwirten genutzten Flächen und deren Saat oder Feldfrucht durch bestimmte jagdbare Tiere im Sinne der Jagdgesetze.
Um Wildschäden in der Landwirtschaft ersetzt zu bekommen, sind diese innerhalb einer Woche schriftlich im Rathaus bei Herrn Kühn zu melden. Dazu kann das ganz unten verlinkte Formular verwendet werden.
Zunächst sind die Geschädigten und die Jagdausübungsberechtigten aufgerufen, eine gütliche Einigung über den Schaden zu erzielen.
Wenn dies nicht gelingt, kann der Schaden bei einem Ortstermin mit Landwirt und Jagdausübungsberechtigem (Jäger) durch eine bestellten Wildschadensschätzer ermittelt werden. Diese Schätzung ist kostenpflichtig*.
Wildschadensschätzer für Fischbachtal ist Herr Ulrich Wenninger aus Steinau. Sein Stellvertreter ist Herr Christian Feick aus Steinau.
Nach dem Ortstermin werden in einem Vorbescheid der Gemeinde die Zahlungen an den Landwirt und die Gebühren für den Wildschadensschätzer festgesetzt. Falls eine der Parteien diesen Vorbescheid nicht anerkennen will, besteht die Möglichkeit der Klage.
(Für Wildunfälle auf der Straße klicken Sie bitte hier: www.fischbachtal.de/rathaus/verfahren/wildunfall-auf-der-strasse-id_164/.)
Vergütung
Da das HJagdG keine Vorgaben hinsichtlich der Vergütung von Wildschadensschätzern macht, sind nach ganz herrschender Meinung die Gebühren anhand der Vorgaben des Justizvergütungs- und -entschädigungsgesetzes (JVEG) zu errechnen.
§ 8 JVEG bestimmt, dass Sachverständige gem. §§ 9 bis 11 JVEG ein Honorar für ihre Leistung erhalten. Nach § 9 JVEG wird den Sachverständigen ein Honorar nach gestaffelten Vergütungsgruppen zugestanden. Die Zuordnung der Leistung erfolgt nach Anlage 1 zum JVEG. Die Wildschadensschätzung ist dort nicht ausdrücklich benannt. Für diesen Fall trifft § 9 Abs. 1 Satz 3 JVEG die Regelung, dass „sie (die Zuordnung) unter Berücksichtigung der allgemein für Leistungen dieser Art außergerichtlich und außerbehördlich vereinbarten Stundensätze einer Honorargruppe nach billigem Ermessen zuzuordnen sind“. Eine Einordnung ist vergleichsweise schwierig, da die unterschiedlichen Sachverständigenleistungen äußerst heterogen eingeordnet werden. Nach Auffassung der Autoren erscheint eine Einordnung in die Honorargruppen 1 bis 3, d. h. zwischen 50,- und 60,- EUR je Stunde, gut vertretbar.
Aufteilung dieser Kosten
Bezifferter Antrag
Nach § 36 Abs. 5 Satz 2 des Hessischen Jagdgesetzes (HJagdG) setzt der Gemeindevorstand aufgrund einer Schätzung den Schaden durch einen Vorbescheid fest; in ihm ist über die Kosten des Verfahrens nach billigem Ermessen zu bestimmen. Zur Konkretisierung des Begriffs „nach billigem Ermessen“ werden regelmäßig die allgemeinen Rechtsgedanken des Kostenrechts herangezogen (vgl. § 91 a ZPO). Hiernach sind die Kosten nach dem Maß des Unterliegens bzw. des Obsiegens zu verteilen, d.h., wenn ein vermeintlich Schadensersatzberechtigter einen Schaden in Höhe von 400,00 Euro behauptet, der Sachverständige aber nur 200,00 Euro feststellt und der Vorbescheid dem Ersatzberechtigten dementsprechend auch nur 200,00 Euro zuspricht, so wären dem Ersatzberechtigtem dennoch 50 % der Kosten aufzuerlegen. Ein „Unterliegen“ in formellen Sinne käme aber stets nur dann in Betracht, wenn der tenorierte Betrag im Vorbescheid hinter einem betragsmäßig bezifferten Antrag zurückbleibt. Wird der beantragte Betrag jedoch zu 100 % zugesprochen, so muss der Ersatzpflichtige folglich auch 100 % der Verfahrenskosten tragen.
Unbezifferter Antrag
Falls ein unbezifferter Antrag gestellt wird, gehen Stimmen in der Literatur, wie z.B. die Kommentierung von Schuck (Bundesjagdgesetz, 2. Auflage, 2015, § 35, RN 37) bezüglich der Festsetzung der Kosten des Verfahrens von folgender Vorgehensweise aus:
"Macht keiner der Beteiligten Angaben über die erwartete Schadenshöhe oder die zugestandene Summe, sind im Zweifel die Kosten zu teilen, da offenbar beide Parteien sich den Feststellungen des Gutachters unterwerfen und sich eines Kostenrisikos, aber auch der Möglichkeit einer vorherigen Einigung entziehen möchten."
Zimmer: 004
Herr Kühn ist zu den üblichen Dienstzeiten ab Montag 10:00 Uhr bis Donnerstag 17:00 Uhr erreichbar.
Wegen verschiedener Außentermine kann es sein, dass Herr Kühn während der Sprechzeiten nicht im Rathaus anzutreffen ist. Bitte vereinbaren Sie besser vorher einen Gesprächstermin.