Fischbachtal: Was erledige ich wo?

Zisternennutzung

Die Verteilung des Brauchwassers im Versorgungsgebiet der Gemeinde Fischbachtal richtet sich nach der Wasserversorgungs-/ bzw. Entwässerungssatzung. Dort ist unter anderem im § 4 geregelt, dass jeder Eigentümer eines Grundstücks, auf dem Trink- oder Betriebswasser benötigt wird, die Pflicht hat, dieses Grundstück an die Wasserversorgungsanlage anzuschließen (Anschlusszwang) und den gesamten Bedarf an Wasser im Rahmen des Benutzungsrechtes (§ 4 Abs. 2) ausschließlich aus dieser Einrichtung zu decken.

Niederschlagswasser darf ordnungsgemäß für Zwecke der Gartenbewässerung verwendet werden. Wenn allerdings gesammeltes Niederschlagswasser in irgendeiner Form der gemeindlichen Entwässerungsanlage zugeführt wird, weil es z.B. für die Toilettenspülung genutzt wird, so hat der Anschlussnehmer, gemäß § 4 Abs. 4 Wasserversorgungssatzung, der Gemeinde darüber Mitteilung zu machen. Es muss technisch sichergestellt sein, dass aus seiner Anlage kein Wasser in das Trinkwassernetz eintreten kann.

Eine Regenwassernutzungsanlage (Zisterne) ist also vor der Errichtung bei der Gemeindeverwaltung anzuzeigen.

 

Verfahrenshinweise

Regenwasserzisterne für Gartenbewässerung

Sofern der Anschlussnehmer das Zisternenwasser nur für die Gartenbewässerung benutzt, sind für diese Mengen keine Abwassergebühr zu zahlen, da eine solche Anlage in der Regel kein Abwasser in den Schmutz- und Mischwasserkanal einleitet.

Regenwasserzisterne für Toilettenspülung, Waschmaschine OHNE Gartenbewässerung

Zisternenwasser, welches für die Toilettenspülung oder Waschmaschine genutzt wird, ist zum Abwasser zu veranlagen.

Die Verbrauchsmenge wird entweder durch einen privaten Wasserzähler gemessen oder in Anlehnung an den statistischen Durchschnittsverbrauch pro Kopf geschätzt (§ 27 Abs. 7 Entässerungssatzung).

Für die Toilettenspülung werden dann 9 m³ pro Person und für die Waschmaschine 4 m³ pro Person angesetzt. Der maximale Gesamtansatz wird pro Anlage mit Toilettenspülung auf 35 m³ und pro Anlage mit Toilettenspülung und Waschmaschine auf 50 m³ begrenzt.

 

Regenwasserzisterne für Toilettenspülung, Waschmaschine MIT Gartenbewässerung

Die Zisterne dient sowohl der Gartenbewässerung, als auch für die Toilettenspülung. Bei der Installation ist darauf zu achten, dass das Wasser für die Gartenbewässerung am Zisternenzähler vorbei läuft. Der Sanitärfachmann sollte in der Regel schon beim Einbau o.g. Punkte beachten. Bei nachträglichen Veränderungen erfolgt die Abnahme nach Fertigstellung durch einen Bauhofmitarbeiter.

 

Wichtig:

Wasserverbrauchsanlagen müssen nach den jeweils geltenden bau- und wasserrechtlichen Vorschriften sowie nach den anerkannten Regeln der Technik geplant, hergestellt, unterhalten und betrieben werden. Bau- und Installationsarbeiten dürfen allein durch zugelassene Unternehmer ausgeführt werden. (§ 5 Wasserversorgungssatzung). Der Wassermeister ist für den Anschluss der Wasserverbrauchsanlagen an die Anschlussleitung zuständig.

Werden private Wasserzähler für die Erfassung von Wassermengen verwendet, unterliegen diese gem. § 27 Abs. 5 Entwässerungssatzung der gesetzlichen Eichfrist von 6 Jahren. Ein Nachweis über den Zählerwechsel muss erfolgen. Alle Aufwendungen hierfür hat der Gebührenpflichtige zu tragen.

 

Besonderheiten bei der gesplitteten Abwassergebühr - versiegelte Flächen:

Gemäß § 24 Abs. 3 Entwässerungssatzung bleiben die Flächen bei der Ermittlung der gesplitteten Abwassergebühr ganz oder teilweise außer Ansatz, von denen dort anfallendes Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen zum auffangen von Niederschlagswasser von mindestens 1 m³ gesammelt und auf dem Grundstück - insbesondere zur Gartenbewässerung und als Brauchwasser- verwendet wird, und zwar bei den vorstehend genannten Vorrichtungen
a) ohne direkten oder mittelbaren Anschluss an die Abwasseranlage, die hierüber entwässerten Flächen in vollem Umfang,
b)mit einem Anschluss an die Abwasseranlage bei Verwendung des Niederschlagswassers

  • als Brauchwasser, diejenige Fläche, die sich durch Division des Zisterneninhaltes (in m³) durch 0,05 ergibt; wird zusätzlich Niederschlagswasser zur Gartenbewässerung benutzt, erhöht sich die so ermittelte Fläche um 10 %
  • zur alleinigen Gartenbewässerung, diejenige Fläche, die sich aus der Division des Zisterneninhaltes (in m³) durch 0,10 ergibt.

Ist die gebührenpflichtige Fläche, von der Niederschlagswasser in Zisternen oder ähnliche Vorrichtungen gesammelt wird, geringer als die aufgrund des Zisternenvolumens errechnete, außer Ansatz zu lassende Fläche, so bleibt nur diejenige Fläche unberücksichtigt, von der Niederschlgaswasser in die zuvor genannte Vorrichtung eingeleitet wird.


Mit dem unten verlinkten Formular können Sie Ihre Zisternen bei der Gemeindeverwaltung anzeigen.


Formulare / weiterführende Information